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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

I. Liefervereinbarungen

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt - soweit gesetzlich zulässig - auch für Verträge mit Nichtkaufleuten. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen.
  2. Anderslautende Einkaufsbedingungen einzelner Besteller gelten nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Grundlage aller Geschäfte ist deutsches Recht, dem sich auch ausländische Bezieher ausdrücklich unterwerfen. Sämtliche Aufträge bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, sofern nicht sofortige Lieferung erfolgt.
  3. Die Lieferung der Ware erfolgt in der üblichen Ausführung und Beschaffenheit. Konstruktionsänderungen sind ausdrücklich vorbehalten.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten unbefugt nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich und für uns kostenfrei zurückzugeben.
  5. Unsere Angebote sind freibleibend
 
II. Preise
  1. Unsere Preise verstehen sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung nach unserer Wahl ab Werk oder Auslieferungslager; jedoch ausschließlich Frachten, Zölle und Verpackung. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen  Höhe hinzu.
 
III. Zahlungsbedingungen
  1. Die Zahlungen sind ohne jeden nicht schriftlich vereinbarten Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten.
  2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Das Zahlungsziel beträgt längstens 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Barzahlung und Zahlung unter Nachnahme oder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir die vereinbarten und auf der Vorderseite unserer Rechnungen angegebenen Skontoabzüge. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen muß der gesamte anstehende Saldo sofort bezahlt werden. Außerdem sind wir von bereits übernommenen weiteren Lieferpflichten befreit. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein überfälliger Saldo zu unseren Gunsten zum Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Überfällig ist jede Schuld, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen ist. Falls der Abnehmer in Verzug gerät, werden Verzugszinsen ab Rechnungsfälligkeit verlangt.
  4. Die Gewährung eines offenen Zahlungszieles erfolgt bei neuen Kunden nur nach Nennung guter Referenzen und gilt für alle Abnehmer im übrigen nur, solange unsere vorstehenden Bedingungen eingehalten werden. Im anderen Falle erfolgen Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme unter Gewährung der auf den Lieferpapieren bzw. auf der Vorderseite unserer Rechnungen genannten Skontoabzüge.
  5. Die Hereinnahme von eigenen oder fremden Akzepten bleibt in jedem Fall vorbehalten. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Akzepte anzunehmen, falls nicht bei Auftragserteilung oder  vor Warenlieferung eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde. Wechsel - gleichgültig, ob sie in Depot genommen oder weitergegeben werden - und Schecks werden nur unter Abzug der üblichen Einzugs- und Diskontspesen und unter Vorbehalt zahlungshalber angenommen.
 
IV. Versand und Gefahrübertragung
  1. Mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch bei frachtfreier Lieferung.
  2. Wir versichern die Sendungen nur auf besonderen Wunsch des Bestellers zu seinen Lasten. Versandweg und Transportmittel sind unserer Wahl unter Ausschluß jeder Haftung vorbehalten. Versandfertig gemeldetes Material muß sofort abgerufen werden. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden.
  3. Beanstandungen wegen fehlender Teile können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 5 Tagen nach Eingang der Sendung bei dem Besteller erhoben werden und müssen uns für Versand im Inland innerhalb dieser Frist zugehen. Für Versand in das Ausland ist eine entsprechende Postlaufzeit anzurechnen. Die Beanstandung muß schriftlich erfolgen.
 
V. Eigentumsvorbehalt
  1. Das Eigentum am Liefergegenstand geht erst nach vollst ändiger Bezahlung des Rechnungsbetrages und aller anderen Forderungen aus dem Kontokorrent auf den Käufer über, es sei denn, daß gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles gem. Ziff. III.3 können wir Herausgabe ohne Rücktrittserklärung verlangen: Im Falle des Rücktritts ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet; eventuelle Gegenansprüche berechtigen nicht zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes bzw. zur Zug-um-Zug-Einrede, wenn es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann oder die öffentliche Hand handelt.
  3. Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab.
 
VI. Gewährleistung
  1. Die Gewährleistungsbedingungen gelten für alle neuen Produkte, die vom Hersteller an Händler oder von diesen an Erstbenutzerkunden verkauft worden sind.
  2. Die Gewährleistung umfaßt die Beseitigung herstellungs- oder materialbedingter Fehler an Produkten, die innerhalb der Gewährleistungszeit  und in Art und Umfang nach diesen Gewährleistungsbedingungen vom Händler mit einem eigenen Namen oder vom Erstbenutzerkunden angemeldet werden. Die Gewährleistung gilt für die Dauer von zwölf Monaten nach Abschluß des Kaufvertrages mit dem Erstbenutzerkunden, längstens jedoch achtzehn Monate nach Lieferung an den Händler, wenn das Produkt von diesem sechs Monate gelagert wird.
  3. Die Gewährleistung ist auf Fehler beschränkt, die unter den Betriebsbedingungen auftreten, für welche das Produkt konstruiert ist, sowie unter der Voraussetzung, daß das Produkt gemäß Betriebsanleitung verwendet und gewartet wurde. Der Hersteller haftet nicht für Fehler oder Beschädigungen, die ein Benutzer zu vertreten hat oder die auf Fahrlässigkeit, falschen oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, mangelnde Wartung oder Ünfälle zurückzuführen sind. Änderungen am Produkt fallen nur unter die Garantie, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
  4. Die in Ziffer 2 bestimmte Gewährleistungszeit gilt lediglich für den Ein-Schicht-Gebrauch des Produktes. Überschreitet die werktägliche Einsatzzeit acht Stunden, verkürzt sich die Gewährleistungszeit entsprechend in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Einsatzzeit von acht Stunden werktäglich für die letzten drei Monate vor dem Auftreten des Fehlers überschritten wird.
  5. Die Gewährleistung gilt nicht für Standartverschleiß- und Wartungsteile wie z.B. Schneiden, Schläuche, Verschraubungen, Dichtungen, Buchsen, Bolzen etc.
  6. Bei der Feststellung eines Fehlers ist der Händler  oder Hersteller unverzüglich zu informieren. Das fehlerhafte Produkt darf nicht benutzt werden, bis der Fehler durch den Hersteller  oder anderes vom Hersteller autorisiertes Personal beseitigt worden ist. Der Gewährleistungsberechtigte hat dem Hersteller  oder dem von ihm beauftragten Dritten Gelegenheit zur Fehlerursachenfeststellung vor Ort einzuräumen.
  7. Dem Hersteller muß eine schriftliche Meldung über einen Fehler, für den Gewährleistungsansprüche beantragt werden, innerhalb der Gewährleistungszeit zugegangen sein. Wird der Hersteller nicht innerhalb von längstens sechs Kalendertagen nach Auftreten eines Fehlers informiert, ist jede Haftung für diesen Fehler ausgeschlossen.
  8. Die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen kann nur in schriftlicher Form erfolgen. Die Mängel müssen genau angegeben werden. Die Angabe muß folgende Informationen beinhalten:
      • Name und Adresse des benutzenden  Kunden
      • Typ und Seriennummer des Produktes
      • Tag der Inbetriebnahme
      • Tag, an dem der Fehler aufgetreten ist
      • Art, der mit dem Produkt durchgeführten Arbeiten
      • Beschreibung des Schadens
      • Vermutliche Ursache des Defekts oder Schadens
      • Beschreibung und Nummer der fehlerhaften Teile
      • gewünschte Maßnahme.
  9. Auf Verlangen vom Hersteller müssen sämtliche fehlerhaften Teile dem Hersteller unverändert zur Verfügung stehen, bis über den Gewährleistungsanspruch entschieden ist. Auf Wunsch des Herstellers sind sämtliche Teile dem Hersteller zur Begutachtung kostenfrei zurückzuschicken. Sämtliche Teile, die aufgrund eines Gewährleistunganspruchs ausgetauscht wurden, gehen in das Eigentum des Herstellers über.
  10. Liegt nach der Feststellung vom Hersteller ein Gewährleistungsfall vor, werden die fehlerhaften Teile nach dem Ermessen vom Hersteller entweder kostenlos instandgesetzt oder ausgetauscht. Für etwaige Arbeiten im Feld muß vorher eine Genehmigung, unter Angabe der Kosten, schriftlich vom Hersteller eingeholt werden. Die Abholung und Reparatur des defekten Produktes behält sich der Hersteller im Werk Werlte vor.
  11. Für neue und instandgesetzte Teile gilt eine Gewährleistung gemäß diesen Bedingungen. Die Gewährleistungszeit beträgt jedoch maximal sechs Monate.
 
VII. Sonstige Schadensersatzansprüche
  1. Anderweitige Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns als Auftragnehmer, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen  -  gleich   aus   welchem   Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
  2. Sämtliche Haftungen und Verpflichtungen des Herstellers nach der Auslieferung des Produktes an den Kunden bezüglich des Produktes sind in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführt. Weitergehende Ansprüche gegen den Hersteller, soweit sie nicht auf Vorsatz über grober Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen, gleich, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen. Der Hersteller haftet unter keinen Umständen für besondere, indirekte, durch Unfälle oder ihre Konsequenzen hervorgerufene Schäden, Kosten, Verluste oder Verzögerungen unabhängig von ihrer Ursache.
 
VIII. Allgemeines
  1. Mündliche Abmachungen sind nicht verbindlich. Jede von vorstehenden Bedingungen abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform. Unser Schweigen gilt als Ablehnung. Schriftlich abgeänderte Bedingungen gelten in der Regel für den betreffenden Auftrag.
  2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
 
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  • Erfüllungsort für die Lieferungen ist der Ort des Lieferwerks oder des Lagers. Erfüllungsort für die Zahlung ist Werlte
  • Gerichtsstand auch für Klagen im Scheck- oder Wechselprozeß ist Meppen.
  • Werlte, im Januar 2006
 
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